Zarengold,Transsibirische Eisenbahn,Reise von Ost nach West
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Bahrenfelder Chaussee 53
22761 Hamburg
Tel: 040/896909-0
Fax: 040/894940
Im Osten geht die Sonne auf!
  Allgemeine Geschäftsbedingungen der GO EAST Reisen GmbH
  1. Abschluss des Reisevertrages:
Mit der Anmeldung bietet der Kunde schriftlich, mündlich oder telefonisch der Firma GO EAST Reisen GmbH (nachfolgend Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich oder per Internet über www.go-east.de erfolgen.
  • Schriftliche, mündliche oder fernmündliche Anmeldung:
    Der Veranstalter nimmt das Angebot zum Abschluss eines Reisevertrages durch eine schriftliche Reisebestätigung an, die der Kunde mit oder unverzüglich nach der Anmeldung erhält, die den Vertragsabschluss erhält. Bei einer Anmeldung für mehrere Reiseteilnehmer haftet der Anmelder neben diesen Teilnehmern für deren vertragliche Verpflichtung wie für seine eigenen, sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat.
  • Online-Anmeldung:
    Bei elektronischer Buchung per Internet bestätigt der Veranstalter den Eingang der Buchung gem. § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB unverzüglich nach Eingang der Buchung durch die Übersendung einer Eingangsbestätigung. Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahmeerklärung des Veranstalters in Bezug auf die Anmeldung dar. Die Annahmeerklärung erfolgt durch eine gesonderte Reisebestätigung, die dem Kunden übermittelt wird.
Sollte Die Reisebestätigung – unabhängig von der Form der Anmeldung – vom Inhalt der Anmeldung abweichen, ist der Veranstalter an dieses Angebot 10 Tage gebunden, soweit der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt oder die Reise antritt.


2. Bezahlung:
2.1
Mit dem Vertragsabschluss wird eine Anzahlung fällig, die sich auf 10 % des Reisepreises, höchstens jedoch € 250,00 pro Reisenden, beläuft. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises steht dem Veranstalter ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu. Der Veranstalter kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten gem. Ziffer 4 verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.
2.2
Bei Reisen, die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und bei denen der Reisepreis € 70,00 nicht übersteigt, ist der gesamte Reisepreis mit der Anmeldung zu zahlen.
2.3
Die An- bzw. Restzahlung darf vor Reiseende gemäß § 651k BGB nur dann gefordert werden, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein ausgehändigt worden ist. Der Veranstalter hat eine Versicherung bei der R+V Versicherung abgeschlossen. Durch diese Versicherung wird gewährleistet, dass dem Kunden Teile des Reisepreises, sowie die notwendige Aufwendung für die Rückreise erstattet werden, soweit der Ausfall der Reiseleistung auf der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters beruht.
2.4
Der Kunde hat den restlichen Reisepreis bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn an den Veranstalter zu zahlen. Der Reisende erhält nach Eingang des gesamten Reisepreises einen Sicherungsschein, der einen direkten Anspruch des Reisenden gegen die R+V Versicherung im Falle der Insolvenz des Veranstalters verbrieft.


3. Leistungen:
3.1
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Reiseleistung wird grundsätzlich durch die schriftliche Reisebestätigung (gemäß Ziffer 1) und den Angaben des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Prospektes (Hauptkatalog mit Preis- und Informationsteil), sowie dem Inhalt zum Zeitpunkt der Buchung von gültigen Sonderausschreibungen bestimmt. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
3.2
Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung in dem derzeit gültigen Prospekt und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen der Sonderausschreibung, wenn der Kunde zum ermäßigten Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.
3.3
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
  • 1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
  • 2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.


4. Rücktritt/Kündigung und Umbuchung durch den Kunden/Ersatzperson:
4.1
Der Kunde kann bis zum Reisebeginn durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter von der gebuchten Reise zurücktreten. Dem Kunden wird dringend angeraten, eine Rücktrittserklärung schriftlich gegenüber dem Veranstalter abzugeben, da die Beweislast für einen ordnungsgemäßen Rücktritt vom Reisevertrag beim Kunden liegt. Erklärt der Kunde den Rücktritt von dem Vertrag oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Veranstalter pauschalisierte Rücktrittskosten als angemessenen Ersatz für die bis zum Zugang der Rücktrittserklärung getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Zur Berechnung eines angemessenen Ersatzes sind zu Gunsten des Kunden gewöhnlich ersparte Aufwendungen des Veranstalters und die anderweitige Verwendung der Reiseleistung durch den Veranstalter zu berücksichtigen. Soweit von dem Kunden nicht der Nachweis geführt werden kann, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, gelten die im Folgenden für das jeweilige Reiseangebot pauschalisierten Rücktrittskosten pro angemeldetem Teilnehmer.
4.2
für Flugpauschalreisen, Flug-, Bus-, Bahn-, und Mietwagenrundreisen sowie bei Hotelbuchungen ohne weitere Arrangements:
- bis zum 50. Tag vor Reisebeginn: 5 %
- vom 49. - 30. Tag vor Reisebeginn: 10 %
- vom 29. - 20. Tag vor Reisebeginn: 20 %
- vom 19. - 14. Tag vor Reisebeginn: 45 %
- vom 13. - 17. Tag vor Reisebeginn: 60 %
- vom 6. - 1. Tag vor Reisebeginn: 75 %
- ab dem Tag des Reiseantrittes: 95 %
des Reisepreises, mindestens aber € 25,00.
4.3
bei Schiffspauschalreisen/Kreuzfahrten:
- bis zum 50. Tag vor Reisebeginn: 5 %
- vom 49. - 30. Tag vor Reisebeginn: 10 %
- vom 29. - 20. Tag vor Reisebeginn: 20 %
- vom 19. - 14. Tag vor Reisebeginn: 50 %
- ab dem 13. Tag vor Reisebeginn: 85 %
des Reisepreises, mindestens aber € 25,00.
4.4
bei Gruppenreisen - Rücktritt von Gruppenbuchungen (inkl. Teilstornos):
- bis zum 50. Tag vor Reisebeginn: 5 %
- vom 49. - 30. Tag vor Reisebeginn: 10 %
- vom 29. - 20. Tag vor Reisebeginn: 30 %
- vom 19. - 14. Tag vor Reisebeginn: 50 %
- ab dem 13. Tag vor Reisebeginn: 85 %
des Reisepreises, mindestens aber € 25,00.
4.5
bei Flugbuchungen ohne Arrangements:
Für Umbuchung/Stornierung von Flügen erheben wir die auf den jeweiligen Angebotsseiten für die einzelnen Fluggesellschaften angegebenen Gebühren.
4.6
Im Einzelfall kann der Veranstalter einen, die pauschalisierten Rücktrittskosten übersteigenden höheren Schaden geltend machen, soweit er hierfür Nachweis führt.



5. Ersetzung des Kunden/Umbuchung:
5.1
Der Kunde kann sich bis zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen, der in die Rechte und Pflichten des bestehenden Reisevertrages eintritt. Der Veranstalter ist berechtigt, dem Eintritt des Dritten schriftlich zu widersprechen, wenn der Teilnahme des Dritten an der Reise besondere Reiseerfordernisse, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Die durch die Ersetzung des Kunden entstehenden tatsächlichen Mehrkosten haben der Kunde sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu tragen. Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrkostenpauschale ohne gesonderten Nachweis des Veranstalters vom Reisenden, sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet werden. Die Mehrkostenpauschale beträgt für jede zu ersetzende Person € 30,00, sofern die Gesamtaufenthaltsdauer nicht vier Wochen überschreitet. Der Reisende sowie der Dritte können jedoch nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorherstehende Pauschale durch die Ersetzung entstanden sind.
In der Mehrkostenpauschale sind Gebühren gem. Ziffer 12 (Pass- und Visagebühren) nicht enthalten und werden gesondert abgerechnet.
5.2
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise bis zu sechs Wochen vor Reiseantritt für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des Reiseortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der Veranstalter pauschal € 30,00 als Bearbeitungsgebühr pro Person erheben.
5.3
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen, können – sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist – nur im Rahmen der Regelung der Ziffer 4. mit einer gleichzeitigen Neuanmeldung durchgeführt werden.


6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen:
Nimmt der Kunde aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein anteiliger Erstattungsanspruch des Kunden auf den Reisepreis. Der Veranstalter wird jedoch Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitigen Verwendungen der Leistungen an den Kunden weiterleiten soweit der jeweilige Leistungsträger diese an den Veranstalter auskehrt.


7. Leistungs- und Preisänderungen/Mindestteilnehmerzahl/Rücktritt durch Veranstalter:
7.1
Dem Veranstalter sind Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages gestattet, die nach Vertragsschluss notwendig werden, soweit der Veranstalter sie nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat und der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt wird.
7.1.1
Erhöhen sich nach Abschluss des Reisevertrages Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach folgender Maßgabe neu berechnen:
  • Richtet sich die Erhöhung auf den einzelnen Sitzplatz des Reisenden, kann von dem Kunden dieser Erhöhungsbetrag verlangt werden.
  • In allen anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenen Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Kunden verlangen.
7.1.2
Werden die Abgaben für Hafen- und/oder Flughafengebühren nach Abschluss des Reisevertrages erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechend anteiligen Betrag herausgesetzt werden.
7.1.3
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise durch die Reise durch die vorgenannte Veränderung für den Veranstalter verteuert hat.

7.2
Wird für eine wesentliche Reiseleistung die hierfür im Katalog genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann der Veranstalter bis zum 30. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die schriftliche Erklärung über die Absage oder Änderung der Reise hat den Kunden bis spätestens am 30. Tage vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn zuzugehen.
7.3
Der Veranstalter kann bis vier Wochen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Obergrenze – bezogen auf diese Reise – bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat. Der Veranstalter bietet dem Kunden ein gleichwertiges Ersatzangebot an, soweit der Veranstalter aus seinem Angebot ohne Mehrpreis dazu in der Lage ist. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisebetrag unverzüglich zurück.
7.4
Der Veranstalter ist berechtigt, bis zum 20. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem Beginn der Reise ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt und wenn die Preiserhöhung sich auf einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse gründet. Der Änderungsumfang der Preiserhöhung wird durch den Umfang der vorgenannten Fremdkosten bestimmt und begrenzt.
Eine Preiserhöhung nach dem 20. Tage vor Reiseantritt ist nicht zulässig.
Bei einer zulässigen Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises oder einer zulässigen erheblichen Änderung kann der Kunde ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus dem Angebot zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der Änderungserklärung dem Veranstalter gegenüber geltend zu machen.
Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der Reise durch den Veranstalter.
7.5
Der Veranstalter ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Kunde die Durchführung trotz erfolgter Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder sich in einem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält den vollen Reisepreis, abzüglich derjenigen Aufwendungen oder sonstigen Vorteile, die er durch die anderweitige Verwendung der nicht beanspruchten Leistungen erlangt hat, ein. Etwaige Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Kunde.


8. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:
Wird die Reise infolge von nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die beim Vertragsabschluss nicht voraussehbar war, so kann sowohl der Veranstalter, als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


9. Gewährleistung/Haftung:
9.1
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes für:
- eine gewissenhafte Reisevorbereitung
- die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung im Prospekt des Veranstalters
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
9.2
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann die Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht bewusst wider Treu und Glauben herbeigefügt wurde und die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Fehlt der Reise eine zugesicherte Eigenschaft oder tritt ein Mangel auf, ist der Kunde verpflichtet, dies zunächst unverzüglich gegenüber dem Veranstalter:

          GO EAST Reisen GmbH
          Bahrenfelder Chaussee 53
          22761 Hamburg
          Telefon: 040 / 89 69 09 - 0
          Telefax : 040 / 89 49 40

zu rügen, soweit eine Reiseleitung vor Ort nicht erreichbar ist, um ihm Gelegenheit zu geben, sofortige Abhilfe zu veranlassen. Unterlässt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Minderung und vertraglichen Schadensersatzansprüchen aufgrund des Mangels ausgeschlossen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich, vom Veranstalter verweigert oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonders Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.


10. Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung/Abtretung:
10.1
Ansprüche aus dem Reisevertrag sind nur gegenüber dem Veranstalter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen.
10.2
Leistungsträger, Reiseleitung sind nicht zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen bevollmächtigt. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die vorstehenden Ansprüche können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für mitreisende Familienangehörige, bzw. im Rahmen von Reiseteilnehmern, die der Kunde bei der Reiseanmeldung vertreten hat, angemeldet werden. Die Anmeldung von Ansprüchen nicht zu diesem Personenkreis zählender Dritter ist unwirksam, ohne dass es einer sofortigen Zurückweisung durch den Veranstalter bedarf, wenn nicht innerhalb der Anmeldefrist eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.
10.3
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
10.4
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.5
Die Verjährung nach Ziff. 10.3 und 10.4 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
10.6
Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10.7
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.


11. Beschränkung der Haftung:
11.1
Aus vertraglicher Haftung: Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht körperliche Schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter empfiehlt dem Kunden den Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung.
11.2
Für deliktische Haftung: Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise € 4.000,00. Liegt der Reisepreis über € 1.200,00 ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
11.3
Für Fremdleistungen: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.


12. Pass-, Visavorschriften:
Der Veranstalter informiert den Kunden in dem Katalog auf einer gesonderten Seite über die Pass- und Visumerfordernisse, die für den Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Ferner werden dort die Bearbeitungszeiten und Kosten für die Erlangung der notwendigen Pass- und Visadokumente genannt. Der Reisende ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden. Ausgenommen hiervon sind Falsch- oder Nichtinformationen durch den Veranstalter in dem Katalog oder wenn der Veranstalter mit der Erledigung der notwendigen Pass- und Visaformalitäten beauftragt wurde. Die vorstehende Informationspflicht des Veranstalters gilt für Deutsche Staatsangehörige. Angehörige anderer Staaten erteilt das jeweilige Konsulat des Ziellandes Auskunft.


13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


14. Gerichtsstand:
Es findet Deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz des Reiseveranstalters Hamburg.


 
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